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Bürgergemeinschaft

Siegburg-Deichhaus e.V.

1924

Satzung

des Vereins „Bürgergemeinschaft Siegburg-Deichhaus e.V.“

Inhaltsverzeichnis


§ 1                  Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand 

§ 2                  Zweck des Vereins     

§ 3                  Mitgliedschaft     

§ 4                  Rechte und Pflichten der Mitglieder   

§ 5                  Beiträge                    

§ 6                  Organe des Vereins                   

§ 7                  Mitgliederversammlung             

§ 8                  Vorstand, Gesamtvorstand       

§ 9                  Satzungsänderung    

§ 10                Auflösung des Vereins    

§ 11                Schlussbestimmungen   


Vorbemerkung

Am 05.12.1969 vereinigten sich die Bürgergesellschaft und die Kirmesgesellschaft Deichhaus zu dem Verein „Bürgergemeinschaft Siegburg-Deichhaus“.

In Fortführung der Tradition dieses Vereins ist der Verein „Bürgergemeinschaft-Siegburg-Deichhaus e.V.“ gegründet worden.

Zur Regelung seiner Rechtsverhältnisse wird die nachfolgende Satzung beschlossen.


§ 1

Name, Sitz Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Der Verein führt den Namen Bürgergemeinschaft Siegburg-Deichhaus e.V. Er hat seinen Sitz in Siegburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand des Vereins ist Siegburg.


§ 2

Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, die Förderung des Umweltschutzes, die Förderung der Heimatpflege, die Förderung des traditionellen Brauchtums (Schwerpunkt Karneval), sowie die Förderung der freien Kinder- und Jugendpflege, insbesondere in Form der Wahrnehmung der Trägerschaft der Tageseinrichtung für Kinder „Deichhaus-Küken“.

Der Satzungszweck wird neben der Trägerschaft verwirklicht durch das Anbieten von Übungsstunden in Sporthallen, differenziert nach verschiedenen Sportarten und Zielgruppen, durch die Durchführung von Umweltschutzaktionen, durch Wanderungen und Fahrten sowie durch karnevalistische Veranstaltungen und Teilnahme an traditionellen Umzügen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Bürgergemeinschaft ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden; aktives und passives Wahlrecht haben Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung des Vereins an.

Der Gesamtvorstand ist berechtigt, verdienten Personen die Ehrenmitgliedschaft sowie den Ehrenvorsitz zu verleihen.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod,

b) durch Austritt zum Jahresende, der dem Vorstand schriftlich im Voraus  anzuzeigen ist,

c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes, der ausgesprochen werden kann nach Anhörung  des betreffenden Mitglieds

  • bei der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
  • wegen unehrenhafter Handlungen
  • wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen länger als drei Monate rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach entsprechender Mahnung erfolgt
  • bei vereinsschädigendem Verhalten.

Der Ausschluss-Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstandes und ist schriftlich unter Angabe der wesentlichen Gründe auszusprechen. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.


§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Volljährige Mitglieder haben das Recht, auf den Mitgliederversammlungen des Vereins Anträge zu stellen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.


§ 5

Beiträge

Jedes Mitglied – ausgenommen Ehrenmitglieder – ist verpflichtet, einmalig einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist grundsätzlich im Voraus per Lastschriftverfahren zu zahlen. Eine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht.

Über weitere Beiträge und sonstige Leistungen entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung

Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

Der Vorstand

Er besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/-in, dem/der Schriftführer/-in, und dem/der Schatzmeister/-in.

Dies ist auch der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungs- und unterzeichnungsberechtigt.

Der Gesamtvorstand

Er besteht aus dem Vorstand, der Präsidentin der Fidelen Deichhäuserinnen, dem/der 2. Schriftführer/-in, dem/der 2. Schatzmeister/-in, dem Pressewart, dem/der Beauftragten für den Kindergarten, drei Beisitzern, zwei Sportobleuten, dem/der Verantwortlichen für den Umweltschutz sowie dem/der Verantwortlichen für die  Brauchtumspflege


§ 7

Mitgliederversammlung

In den ersten drei Monaten eines jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen schriftlich einzuladen sind.

Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder beantragen. Dieser Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften unter Angabe der Gründe an den/die 1. Vorsitzende(n) zu richten.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
  • Entlastung des gesamten Vorstandes.
  • Wahl des neuen Vorstandes (Ausnahme: Die Präsidentin der Fidelen Deichhäuserinnen wird von diesen gewählt).

Der Vorstand und der Gesamtvorstand werden komplett alle 2 Jahre auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes/Gesamtvorstandes im Amt.

  • Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

  • Satzungsänderungen.
  • Entscheidungen über eingebrachte Anträge, sofern diese sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim/bei der 1.Vorsitzenden eingegangen sind.

Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied kann seine Stimme nur selbst abgeben.

Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder muss über den jeweiligen Tagesordnungspunkt geheim mittels Stimmzettel abgestimmt werden.

Bei Wahlen, insbesondere Vorstandswahlen, können auch nicht anwesende Mitglieder kandidieren wenn ihre schriftliche Einwilligung zur Übernahme des Amtes bei der Wahl vorliegt.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen und aufzubewahren ist.


§ 8

Vorstand, Gesamtvorstand

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins; im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes hat er für die rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.

Der Vorstand oder der Gesamtvorstand sind bei Bedarf, oder wenn ein Mitglied des jeweiligen Gremiums dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt, durch den/die 1. Vorsitzende(n) im Verhinderungsfalle durch den/die 2. Vorsitzende(n), einzuberufen.

Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen erfolgt sie mit einer kürzeren Frist.

Der Vorstand und der Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit Stimmenmehrheit. Bei Abstimmung mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Protokollführer  zu unterzeichnen und elektronisch zu verteilen ist. Ein Papierexemplar ist vom 1. Schriftführer für mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Die Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Finanzielle Aufwendungen der Vorstands- und Gesamtvorstandsmitglieder für den Verein werden gegen Beleg erstattet, sofern ein entsprechender Beschluss vorliegt.

Darüber hinaus können Leistungen, die das normale Maß der ehrenamtlichen Vorstandsarbeit erheblich überschreiten, im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung entlohnt werden. Es bedarf in diesem Fall eines Beschlusses des Gesamtvorstandes, eines Vertrages sowie der Kontrolle der Leistungserbringung durch den Vorstand.

Der Vorstand ist verpflichtet, nur solche Veranstaltungen durchzuführen, deren Ausgaben durch entsprechende Einnahmen oder den vorhandenen Kassenbestand gedeckt werden können.


§ 9

Satzungsänderung

Satzungsänderungen können mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


§ 10

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder hierzu erschienen sind. Wird die Beschlussfähigkeit in dieser Versammlung nicht erreicht, so ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung zu demselben Zweck einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der zweiten Einladung besonders hinzuweisen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an das Sozialamt der Stadt Siegburg mit der Auflage, bedürftigen Personen auf dem Deichhaus zu helfen.


§ 11

Schlussbestimmungen

Diese Satzung gilt ab dem Zeitpunkt ihres Beschlusses durch die Hauptversammlung. Der Beschluss ist im Protokoll der Hauptversammlung zu dokumentieren. Ältere Satzungen verlieren mit dem Beschluss dieser Satzung ihre Gültigkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Satzung im Ganzen. Anstelle der unwirksamen Regelungen oder zur Ausfüllung einer Lücke gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was bei Erstellung der Satzung gewollt war. Beruht der Mangel auf einer Frist- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzliche Maß.


Siegburg, 11. März 2011


gez. Klaus Braukmann                        gez. Lothar Bratka